Girokonto mit Pfändungsschutz „P-Konto“

Sonntag, März 23rd, 2008

Zur Zeit leben in Deutschland zirka 1,8 Millionen Bürger ohne ein eigenes Girokonto zu haben, aber ohne ein eigenes Girokonto kann man aber an dem normalen Leben der Gesellschaft nicht teilnehmen. Deshalb hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Er sieht eine Überarbeitung der für die Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des ersten Sozialgesetzbuches und des Einkommensteuergesetzes vor. Genau dieser Gesetzesentwurf soll einen effektiveren Schutz der Kontopfändungen für alle Bürger mit sich bringen. Unter der Wahrung von den Interessen der Gläubiger verbleiben dem Schuldner ohne ein aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt. Auf Antrag wird ein Betrag von 985,15 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Pfändungsschutzkonto „P-Konto“

Der Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Das so genannte „P-Konto“ wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Bank geregelt. Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ein Anspruch auf die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein gesetzlicher Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos soll allerdings nicht bestehen.

So kann man als „P-Konto“ Inhaber den Gläubigeren ein Schnippchen schlagen.

Der Basisfreibetrag für ein „P-Konto“ beträgt 985,15 Euro muss der Kontoinhaber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen, erhöht sich sein Basisfreibetrag um 370 Euro für eine unterhaltspflichtige Person und um je 206 Euro für jede weitere Person.

Das „P-Kontos“ wird bis zu dieser Höhe nicht gesperrt, Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen und Barabhebungen etc., können also bis zur Pfändungsfreigrenze weiter ausgeführt werden. Somit können die Raten für den Kredit, für die Versicherung weiter problemlos eingezogen werden.

Diese Pfändungsfreigrenze für das „P-Konto“ entspricht der Pfändungsfreigrenze vom Arbeitsentgelt. Sozialleistungen werden zukünftig besonderes geschützt Renten, Kindergeld und die anderen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II werden künftig bei der Gutbringung auf dem „P-Konto“ besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden somit vermieden.

Selbstständige genießen dann auch Pfändungsschutz

Einkünfte von Selbstständigen werden dann auch einen effektiveren Pfändungsschutz genießen, da das künftige Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen berücksichtigt, aber auch Geldgeschenke von Dritten.

Konto ist blockiert

Nach bisher noch geltendem deutschem Recht führt die Kontopfändung dazu, dass das Konto vollständig blockiert ist. Die Daueraufträge und Lastschriften, des täglichen Lebens wie Miete, Energie, Ratenkredite und Versicherungen werden dann nicht mehr von der Bank eingelöst. Um Pfändungsschutz zu bekommen, muss der Girokontoinhaber eine gerichtliche Entscheidung haben und das nimmt bei deutschen Gerichten in aller Regel eine Menge Zeit und Nerven in Anspruch.

Man erspart sich mit der Einrichtung eines „P-Konto“ so manch eine böse Überraschung und eine Menge Ärger. Aber bitte beachten Sie, dass das „P-Konto“ nur auf eigenen Antrag eingerichtet wird und nicht automatisch, mit großer Wahrscheinlichkeit wird auch dieses Girokonto von der SCHUFA erfasst werden. Dieser Gesetzesentwurf wird nun den anderen Ministerien, den Ländern und den anderen Kreisen zur Prüfung vorgelegt. Das Bundeskabinett wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause diesen Gesetzesentwurf beschließen und möglicherweise kann das Gesetz schon zum Jahreswechsel in Kraft treten.

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